Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am November 1991 gegründete Verein führt den Namen „Kanu-Club Rehbrücke e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Nuthetal, OT Bergholz – Rehbrücke.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Vereinsfarben sind grün / weiß.
- Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden: Deutscher Kanu-Verband V., Landes-Kanu-Verband-Brandenburg e.V., Landessportbund Brandenburg e.V. und des Kreissportbundes Potsdam-Mittelmark e.V.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Vereinszweck ist die Förderung des Freizeit- und Breitensports.
- Der Verein bietet Kindern und Jugendlichen Raum für sportliche Betätigung und betreut sie während der festgelegten Vereinsaktivitäten.
- Der Verein dient seinen Mitgliedern auch als Ort der Entspannung, Erholung und Er fördert ein gesundheitsbewusstes Verhalten.
- Der Verein setzt sich für den Schutz der Natur, insbesondere der Gewässer und Uferzonen und für die Nutzung der Natur zum Sporttreiben ein.
- Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen Parteipolitische, konfessionelle und militärische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (Erwachsene, Jugendliche, Kinder) werden (ordentliche Mitglieder).
- Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die einer Begründung bedarf ist unanfechtbar.
- Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
- Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
- Von der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
§ 6 Beiträge und Dienstleistungen
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Umlagen dürfen zur Erfüllung des Vereinszweckes und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfes des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, beschlossen werden. Eine Umlage darf nur einmal im Jahr bis zur Höhe eines Jahresbeitrages durch den Vorstand beschlossen werden.
- Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von ordentlichen Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, die Einrichtungen und Sportgeräte des Vereins zu benutzen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Benachrichtigung per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlassung des Vorstandes
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
- Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 3 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu Sie werden spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung per E-Mail allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.
- Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) kann eine Geschäftsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
- das Interesse des Vereins erfordert
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird
§ 11 Vorstand
- Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretene Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Erweiterter Vorstand
Der von den Kindern und jugendlichen Mitgliedern des Vereins gewählte Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand soll um den Schriftführer, den Wanderwart und den Bootshauswart erweitert werden.
Die Funktionen des Wander- und des Bootshauswartes können von Vorstandsmitgliedern als Zweitfunktion übernommen oder auf ein Mitglied, welches nicht Vorstandsmitglied ist, übertragen werden. Die Funktion des Wanderwartes ist zu besetzen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
- Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes im Sinne 26 BGB ist der Gesamtvorstand berechtigt, aus den eigenen Reihen einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch durch Vorstandsbeschluss einzusetzen.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
- Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 12 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach (2) trifft der Vorstand.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Auslagen für Materialkäufe u.ä.
- Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten kann von einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden
§ 14 Strafbestimmungen
- Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereines verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluss gemäß 5 Ziffer 3 der Satzung
§ 15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und bestätigen dies durch ihre Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
- Einzelheiten der Kassenprüfung können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 16 Haftung des Vereins
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt abgedeckt sind.
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
§ 17 Datenschutz/Recht am eigenen Bild
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum; bei Bestehen eines Lastschriftmandates für den Beitragseinzug zusätzlich die Bankverbindung. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
- Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Lichtbildern auf der Homepage des Vereins, in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.
§ 18 Gender-Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 19 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.04.2026 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 19. November 2010. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
