Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 08. November 1991 gegründete Verein führt den Namen "Kanu Club Rehbrücke e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bergholz - Rehbrücke und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Nummer 910 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind grün / weiß.
  5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes (LSB) Brandenburg. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSB Brandenburg und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    - ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen)
    - ausserordentlichen Mitgliedern (juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die einer Begründung bedarf ist unanfechtbar.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines ausserordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem ausserordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    - die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
    - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    - mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
    Von der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Meldefrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den getroffen Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbescheid steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
  4. Die Beendigung der ausserordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem ausserordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
    Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Beiträge der ausserordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem ausserordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Massgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
    Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Brandenburgischen Landessportbund.

§ 8 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung
    - der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch mündliche und schriftliche Benachrichtigung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    - Entlassung des Vorstandes
    - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Dienstleistungspflichten gemäss § 6 der Vereinssatzung
    - Beratung und Beschlussfassung über gemäss nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
    -Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - gültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
  8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschliesslich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschliessen ist, massgeblich

§ 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
    Hierzu ist er verpflichtet, wenn es
    - das Interesse des Vereins erfordert
    - die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird

§ 11 Vorstand

  1. den Vorstand bilden
    - der 1. Vorsitzende
    - der stellvertretende Vorsitzende
    - der Schatzmeister
    - der Schriftführer
    - der Wanderwart
    - der Jugendwart
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    - der 1. Vorsitzende
    - der stellvertretende Vorsitzende
    - der Schatzmeister
    Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Einzelvertretungsbefugnis mit Vollmacht eines zweiten Vorstandsmitgliedes möglich)
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemässen Neuwahl im Amt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
    Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschliessen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 13 Strafbestimmungen

  1. Der Vorstand kann folgende Ordnungsmassnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Verein verstossen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
    1. Verweis
    2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
    3. Ausschluss gemäss § 5 Ziffer 3 der Satzung

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
  5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 8. November 1991 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.